Wer an einem Gerüst oder einer Fassade werben will, braucht in der Schweiz in aller Regel eine Bewilligung. Welche Behörde zuständig ist und welche Auflagen gelten, ist aber nicht schweizweit einheitlich geregelt. Neben dem Bundesrecht spielen kantonale und kommunale Vorschriften eine grosse Rolle.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick. Er ersetzt keine Rechtsberatung, und die Regeln können sich ändern. Bei Hyde Media müssen Sie sich ohnehin nicht selbst darum kümmern: Wir übernehmen das Bewilligungsverfahren für Gerüst- und Fassadenwerbung.
Der Rahmen: Bundesrecht
Auf Bundesebene sind vor allem das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Signalisationsverordnung (SSV) relevant. Ihr Fokus ist die Verkehrssicherheit.
- Strassenverkehrsgesetz (Art. 6 SVG): Im Bereich von Strassen, die für Motorfahrzeuge oder Velos offen sind, sind Reklamen untersagt, die mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können oder die Verkehrssicherheit auf andere Weise beeinträchtigen könnten, etwa durch Ablenkung.
- Signalisationsverordnung (SSV): Sie regelt Strassenreklamen im Detail. Gemäss SSV braucht das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen grundsätzlich eine Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde (Art. 99 SSV). Die Kantone können Ausnahmen vorsehen.
Als Strassenreklamen gelten dabei Reklamen im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeuglenkenden. Ein grosses Banner an einer Kreuzung fällt typischerweise darunter.
Kantone und Gemeinden: Wer ist zuständig?
Welche Behörde die Bewilligung erteilt, bestimmt das kantonale Recht, und die Lösungen unterscheiden sich deutlich. Einige Beispiele:
- Im Kanton Luzern hat der Regierungsrat die Zuständigkeit für Reklamebewilligungen an die Gemeinden übertragen.
- Im Kanton St. Gallen ist für Reklamen an National- und Kantonsstrassen die Kantonspolizei zuständig.
- In anderen Kantonen entscheiden Gemeinden oder Baubehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
Dazu kommen Vorschriften zum Orts- und Landschaftsbild, zur Denkmalpflege und zur Zonenordnung. Eine Reklame kann deshalb aus verkehrlichen Gründen unproblematisch sein und trotzdem aus Gründen des Stadtbilds abgelehnt oder nur mit Auflagen bewilligt werden.
Beispiel Basel-Stadt
In Basel-Stadt werden Reklamen im Baubewilligungsverfahren behandelt. Gesuche gehen an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI). Für die Gestaltung ist auf dem Stadtgebiet die Stadtbildkommission zuständig. In Riehen und Bettingen übernehmen die Orts- beziehungsweise Dorfbildkommission diese Aufgabe.
Die Stadtbildkommission beurteilt Reklamegesuche anhand des Reklamekonzepts des Kantons. Die Kriterien hängen dabei vom Ort ab: In historischen Stadtteilen wird mehr Zurückhaltung verlangt als anderswo, in Wohngebieten mehr als in Gewerbegebieten.
Auflagen zum Inhalt
Eine Bewilligung kann auch Auflagen zum Inhalt enthalten. Ein Beispiel aus unserem eigenen Portfolio: Für die Gerüstfläche am Riehenring 141 in Basel hat die Stadt die Bewilligung erteilt. Ausgeschlossen sind dort Alkoholwerbung, politische Werbung und pornografische Inhalte.
Klären Sie deshalb früh, ob Ihr Motiv zu den Auflagen des gewählten Standorts passt. Wir informieren Sie bei jedem Standort darüber.
Was das für Ihre Planung bedeutet
Zeit einplanen
Das Bewilligungsverfahren braucht Zeit, und die Dauer variiert je nach Behörde und Gesuch. Bei Standorten, für die bereits eine Bewilligung vorliegt, entfällt dieser Schritt weitgehend. Wie ein realistischer Zeitplan aussieht, zeigt der Beitrag Von der Buchung bis zum Banner.
Gestaltung mitdenken
Weil Verkehrssicherheit ein zentrales Kriterium ist, sollten Motive nicht an Verkehrssignale erinnern, etwa durch ähnliche Formen oder Farben in der Nähe von Ampeln. Eine klare, ruhige Gestaltung ist auch aus Wirkungssicht die bessere Wahl.
Einen Partner nutzen
Für Werbetreibende ist das Bewilligungsverfahren selten das Kerngeschäft. Hyde Media übernimmt das Gesuch, die Abstimmung mit den Behörden sowie Druck, Montage und Demontage.
Quellen
Die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf öffentlich zugängliche Informationen, unter anderem das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und die Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) des Bundes, die Richtlinien für Reklameanlagen des Kantons Luzern, die Informationen der Kantonspolizei St. Gallen zu Strassenreklamen sowie die Angaben des Kantons Basel-Stadt zum Baubewilligungsverfahren für Reklamen und das Reklamekonzept der Stadtbildkommission. Massgebend ist immer der aktuelle Rechtstext und die Praxis der zuständigen Behörde.
Häufige Fragen
Braucht Gerüstwerbung in der Schweiz eine Bewilligung?
In aller Regel ja. Strassenreklamen brauchen gemäss Signalisationsverordnung grundsätzlich eine Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Dazu kommen kantonale und kommunale Vorschriften.
Wer ist in Basel für Reklamebewilligungen zuständig?
In Basel-Stadt gehen Gesuche an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Die Gestaltung beurteilt auf dem Stadtgebiet die Stadtbildkommission anhand des Reklamekonzepts.
Muss ich mich selbst um die Bewilligung kümmern?
Nein. Hyde Media übernimmt das Bewilligungsverfahren für Gerüst- und Fassadenwerbung.
Gibt es Inhalte, die nicht erlaubt sind?
Das hängt von der Bewilligung ab. Am Riehenring 141 in Basel sind zum Beispiel Alkoholwerbung, politische Werbung und pornografische Inhalte ausgeschlossen.
Sie möchten wissen, was für Ihre Kampagne gilt? Kontaktieren Sie uns, wir klären es für Sie.


